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Erbrecht

Eines Tages kommen wir leider alle in die Situation von einem geliebten Menschen Abschied nehmen zu müssen. Noch schwerer wird es, wenn Probleme mit dem Nachlass auftreten. Der Notar hilft Ihnen, Ihren Nachlass im Einklang mit dem Gesetz und Ihren Wünschen bestmöglich zu regeln.

Auf den folgenden Seiten finden Sie Wissenswertes rund um Testament und Vermögensnachfolge, die Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie Möglichkeiten der Vorsorge. Für weitere Informationen oder eine eingehende Beratung stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung (→ Kontakt).



Das Testamentsregister für Deutschland kommt PDF Drucken E-Mail

Immer mehr Menschen machen von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie dieallgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sichaber auch darauf verlassen können, dass sein Testament im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille berücksichtigt werden.

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Begegnung mit einem alten Bekannten : Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer PDF Drucken E-Mail
2006 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das damalige Erbschaftsteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs. 1GG) verstößt. Zum Ablauf der Übergangsfrist legte der Gesetzgeber 2009 ein neues Erbschaftsteuerrecht vor.
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Das Zentrale Testamentsregister PDF Drucken E-Mail

Das Zentrale Testamentsregister ist ab dem 1. Januar 2012 fester Bestandteil der notariellen Praxis aller Notare in der Bundesrepublik Deutschland und wird zentral bei der Bundesnotarkammer geführt. Jede von den Notaren beurkundete erbfolgerelevante Urkunde muss ab diesem Zeitpunkt elektronisch im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Es besteht darüber hinaus für die Notare die Möglichkeit, das Register abzufragen, ob z.B. etwaige Vorurkunden des Erblassers bestehen, die für die Gestaltung einer neuen Verfügung von Todes wegen von Relevanz sein können.

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Der Erbschein als Nachweis der ErbensteIlung PDF Drucken E-Mail
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben des Verstorbenen als solche im Rechtsverkehr ausweist. Er dient als Erbnachweis, z.B. bei Behörden, Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein auf Antrag der Erben oder einzelner Miterben. Auch andere Personen, die zur Verwaltung oder Verfügung über den Nachlass befugt sind, können antragsberechtigt sein.
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Wer nicht erben will, muss ausschlagen PDF Drucken E-Mail
Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft dem Erben an. Dieser tritt in die volle vererbliche Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers ein. Der Erbe kann jedoch
noch ausschlagen und den Anfall wieder rückgängig machen.
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