| Gemeinschaftliches Testament - Berliner Testament und Erbvertrag |
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Wissenswertes rund um das Testament TestamentsformenTestamente, die nach deutschem Recht erichtet werden, unterscheidet man in
Wird ein Testament im Ausland von einem Deutschen errichtet, dann ist das Testament wirksam, wenn die dort gültige Form beachtet worden ist. Deshalb sollte man immer bei einem Testament den Ort angeben, wo es errichtet worden ist. Ordentliches TestamentEin Testament kann nach § 2231 BGB in Deutschland in ordentlicher Form nur errichtet werden entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) oder in Form eines eigenhändigen Testamentes. Indem der Der Erblasser kann nach § 2247 BGB ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. Soweit die Anordung im Gesetz "soll" heisst, bedeutet dies, dass das Testament nicht automatisch unwirksam ist, wenn die Sollvorschrift nicht beachtet worden ist. NottestamentIst zu befürchten, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament
errichten. Gemeinschaftliches TestamentEin gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten errichtet werden (§ 2265 BGB). Ferner können Lebenspartner, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verpartnert sind, gemäß § 10 LPartG ein gemeinschaftliches Testament errichten. ErbvertragEin Erbvertrag kann zwischen beliebigen personen errichtet werden. Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) bedarf immer der notariellen Burkundung. er kann nicht ohne Notar errichtet werden. Der Erblasser muss entweder Deutscher sein, oder es muss deutsches Recht auf den Nachlass angewendet werden. Andere Rechtsordnungen erlauben es nicht immer, dassder letzte Wille in Form eines Vertrages gemacht werden kann.
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