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FVCML0208 10
Grundbuchamt haftbar für Verzögerungen PDF Drucken E-Mail
Einem Grundstückseigentümer können Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen den Staat zustehen, wenn von ihm beantragte Eintragungen im Grundbuch erst mit erheblicher Verzögerung vorgenommen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der zuständige Rechtspfleger über anderthalb Jahre gebraucht hatte, um die beantragten Eintragungen vorzunehmen (Urteil vom 11.01.2007, III ZR 302/05). Das Gericht urteilte, dass es dem Staat obliege seine Gerichte gut genug auszustatten, damit eine zügige Bearbeitung der Anträge gewährleistet werden kann und nicht aufgrund von Überlastung - wie in diesem Fall - verzögert werden.

 

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