Nous nous retrouvons hélas tous un jour dans la situation de perdre un être cher. Cela est encore plus dur lorsqu'à la douleur de la disparition s'ajoutent des problèmes de règlement de la succession. C'est pourquoi l'intervention a priori d'un notaire est toujours souhaitable : il vous aidera à préparer votre succession dans le respect des dispositions légales et de vos souhaits.
Sur les pages suivantes, vous trouverez des informations importantes sur le droit des successions, et notamment des réponses à vos questions concernant les successions internationales. Nous nous tenons à votre disposition si vous souhaitez plus d'informations ou un conseil personnalisé.
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Immer mehr Menschen machen von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie dieallgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sichaber auch darauf verlassen können, dass sein Testament im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille berücksichtigt werden.
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2006 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das damalige Erbschaftsteuergesetz gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs. 1GG) verstößt. Zum Ablauf der Übergangsfrist legte der Gesetzgeber 2009 ein neues Erbschaftsteuerrecht vor.
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Das Zentrale Testamentsregister ist ab dem 1. Januar 2012 fester Bestandteil der notariellen Praxis aller Notare in der Bundesrepublik Deutschland und wird zentral bei der Bundesnotarkammer geführt. Jede von den Notaren beurkundete erbfolgerelevante Urkunde muss ab diesem Zeitpunkt elektronisch im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Es besteht darüber hinaus für die Notare die Möglichkeit, das Register abzufragen, ob z.B. etwaige Vorurkunden des Erblassers bestehen, die für die Gestaltung einer neuen Verfügung von Todes wegen von Relevanz sein können.
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Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben des Verstorbenen als solche im Rechtsverkehr ausweist. Er dient als Erbnachweis, z.B. bei Behörden, Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein auf Antrag der Erben oder einzelner Miterben. Auch andere Personen, die zur Verwaltung oder Verfügung über den Nachlass befugt sind, können antragsberechtigt sein.
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Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft dem Erben an. Dieser tritt in die volle vererbliche Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers ein. Der Erbe kann jedoch noch ausschlagen und den Anfall wieder rückgängig machen.
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